Schweizer Familienzulagen Rechner (Kinder- & Ausbildungszulagen)
Gesetzlicher Anspruch auf kantonale Kinderzulagen (CHF 200–311/Mt.) und Ausbildungszulagen (CHF 250–425/Mt.) für alle 26 Kantone nach FamZG.
Gesetzlicher Anspruch auf kantonale Kinderzulagen (CHF 200–311/Mt.) und Ausbildungszulagen (CHF 250–425/Mt.) für alle 26 Kantone nach FamZG.
Gesetzlicher Anspruch auf kantonale Kinderzulagen (CHF 200–311/Mt.) und Ausbildungszulagen (CHF 250–425/Mt.) für alle 26 Kantone nach FamZG. Berechnen Sie alle Werte exakt nach den aktuellen gesetzlichen Vorgaben (2026, ESTV • Swiss National Bank (SNB)) mit der verlustfreien IEEE-754 (Decimal.js) Berechnungs-Engine von Calconova inklusive detaillierter Aufschlüsselung.
Gesamtzulage = (Kinder × Kantonssatz) + (Ausbildung × Kantonssatz) + GeburtszulageDas Bundesgesetz schreibt Mindestansätze von CHF 200 für Kinder und CHF 250 für Jugendliche in Ausbildung vor. Viele Kantone wie Genf, Waadt, Wallis und Zug gewähren deutlich höhere Beträge.
Die auf dieser Seite dargestellten Modellrechnungen, Tilgungspläne und Richtwerte dienen ausschließlich der allgemeinen Information und Orientierung. Sie stellen keine Anlage-, Steuer- oder Finanzierungsberatung dar. Tatsächliche Konditionen von Banken und Steuerämtern können abweichen. Calconova übernimmt keinerlei Haftung für finanzielle Entscheidungen, die auf Basis dieser Berechnungen getroffen werden.
Grundsätzlich haben alle unselbstständig Erwerbstätigen mit einem jährlichen Mindesteinkommen von CHF 7'350 (CHF 612 pro Monat) sowie Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige mit geringem Einkommen Anspruch auf Familienzulagen.
Nein, es besteht ein Doppelbezugsverbot. Werden beide Eltern anspruchsberechtigt, gilt die gesetzliche Prioritätenordnung (Art. 7 FamZG): Primär der Erwerbstätige, bei getrenntlebenden der Elternteil, bei dem das Kind lebt.
Die Ausbildungszulage wird ab dem Monat ausbezahlt, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, und zwar bis zum Abschluss der nachobligatorischen Ausbildung (Lehre, Studium), längstens jedoch bis zum vollendeten 25. Altersjahr.
Ja, Familienzulagen gelten als steuerbares Einkommen und müssen in der Steuererklärung deklariert werden.
Präzise Berechnung des Schweizer Nettolohns mit AHV/IV/EO (5.3%), ALV (1.1%), BVG-Pensionskasse, NBU, KTG und 13. Monatslohn.
Quellensteuer-Berechnung für B- und L-Bewilligungen mit Tarif A, B, C, H, Kinderabzügen und interkantonalem Vergleich aller 26 Kantone.
Ordentliche Steuerberechnung für alle 26 Schweizer Kantone mit direkter Bundessteuer, Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- und Vermögenssteuer.